Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der Polenreisen und Informationszentrum der Stadt Krakau (nachstehend PR-N genannt)

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und PR-N zustande kommenden Vertrages und ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten.

 

                I. PR-N als Reiseveranstalter

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde PR-N den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten weiteren Personen. Insoweit erklärt der Anmelder ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen sämtlicher, in der Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen.

1.3 Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (EMail, Internet) erfolgen, nachdem der Kunde von PR-N i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.

1.4 Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung) durch PR-N in Nürnberg zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird PR-N dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.

1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung von der Anmeldung des Kunden ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung von PR-N als neues Angebot von PR-N anzusehen, an das PR-N für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen – weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn – beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern PR-N auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung.

2. Bezahlung

2.1 PR-N hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgeschlossen.

2.2 Mit Zustandekommen des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, hat der Kunde in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer abgeschlossenen Versicherung zu leisten. Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe.

2.3 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.

2.4 Bei Pauschalreisen ist 14 Tage vor Reiseantritt die Restzahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den Gründen von Ziff 9.b abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Reisen, die ab dem 14. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheines sofort fällig.

2.5 Prämien für vermittelte Versicherungen, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Kunde PR-N mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.

2.6 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises auf dem Konto von PR-N ausgehändigt oder zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht PR-N gegenüber dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

2.7 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind außschließlich an PR-N direkt zu leisten.

2.8 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so ist PR-N berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7.2 zu berechnen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

2.9 PR-N behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren) weiterzubelasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 3 € zu erheben.

 

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von PR-N sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben.. Etwaige Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

3.2 Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von PR-N herausgegeben werden, sind für PR-N nicht bindend.

3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen von PR-N abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch PR-N ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von PR-N (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).

 

4. Leistungsänderungen

4.1 PR-N behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung oder Abweichung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären.

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von PR-N nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.3 PR-N verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung der Reise ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PRN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung gegenüber PR-N geltend zu machen.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

5. Preisänderungen

PR-N behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlichrechtliche Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann PR-N den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PR-N vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann PR-N vom Kunden verlangen.

5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren gegenüber PR-N erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für PR-N verteuert hat.

5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat PR-N den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PR-N eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch PR-N geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.5 Soweit Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Kunden günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. PR-N wird auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung belegen.

5.6 PR-N ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.

 

6. Rücktritt des Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PR-N zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

6.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht PR-N anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern PR-N den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.

6.3 PR-N kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs die folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt.: 20%
vom 29. Tag bis zum 22. Tag: 30%
vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reiseantritt.: 40%
ab 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt.: 50%
ab 6. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn: 75%
bei noch kurzfristigeren Absagen bzw. bei Nichterscheinen zum Anreisetermin 85%

des jeweiligen Reisepreises. Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa, Eintrittsgelder, Veranstaltungstickets) in voller Höhe anfallen.

6.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass PR-N im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

6.6 PR-N kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird PR-N die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.

6.7 Das Recht des Kunden auf Vertragsübertragung nach § 651e BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

6.8 Die bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag anfallenden Rücktrittskosten sind sofort fällig.

 

7. Umbuchungen

7.1 Ein Anspruch des Kunden, nach Vertragsabschluss, auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern PR-N seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 30. Tag vor Reiseantritt (33Tage bei Ferienhäusern, Silvesterreisen, Flug und Buspauschalreisen bzw. 46 Tage bei Messereisen) Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird PR-N dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Kunden berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von € 30,00 als vereinbart.

7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der unter 7.1 genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.3 Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen, werden mit € 30 pro Person in Rechnung gestellt. Geringfügige Änderungen sind z.B.: Änderung der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches.

7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde PR-N schriftlich eine Ersatzperson angeben. PR-N kann dem Wechsel der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, wird für die Umbuchung eine Bearbeitungsentgelt von € 30,- vereinbart. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber PR-N als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

7.5 Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass PR-N keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

 

 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstige zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich PR-N bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegensteht.

 

9. Rücktritt und Kündigung durch PR-N

PR-N kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch PR-N/Agentur vor Ort nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PR-N, so behält PR-N den Anspruch auf den Reisepreis. PR-N rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen an und/oder die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.

b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt durch PR-Ns möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch

– 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,
– 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen
– 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.

In jedem Fall ist PR-N verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

 

10. Haftung von PR-N

10.1 PR-N haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.

10.2 PR-N haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind, die der Reisende direkt gebucht und in Anspruch genommen hat und/oder Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

10.3 Die vertragliche Haftung von PR-N ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit PR-N für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.4 Für alle gegen PR-N gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich PRN hierauf berufen.

10.6 Sofern PR-N vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung von PR-N nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet, oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt PR-N die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach den Bestimmungen des HGB sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).

10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet PR-N nur, wenn PR-N ein Verschulden trifft.

 

11. Gruppenreisen

Für die Organisation und Durchführung von Gruppenreisen gelten gegebenfalls abweichende Bedingungen, die PR-N dem Kunden vor Buchung übermitteln wird.

 

12. Versicherungen

Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. PR-N empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:

  • Reiserücktrittkostenversicherung,
  • Reisegepäckversicherung,
  • Reiseabbruchversicherung,
  • Reiseunfallversicherung,
  • Reisekrankenversicherung.

 

13. Obliegenheiten des Kunden/Fristen

13.1 Der Kunde hat PR-N umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) spätestens 5 Werktage (mit Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei PR-N vorausgesetzt, sofort per E-Mail zugesandt.

13.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, PR-N einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel PR-N an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 23). Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. PR-N kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höhere Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Zur Abhilfe ist PR-N nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

13.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art oder aus wichtigem, PR-N erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er PR-N zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von PR-N verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für PR-N erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

13.4 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er PR-N auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

13.4 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. PR-N übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck PR-N bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.

13.5 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.

 

14. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet PR-N, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist PR-N verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald PR-N bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss PR-N den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss PR-N den Kunden über den Wechsel informieren. PR-N muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von PR-N genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. PR-N wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

 

15. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

15.1 PR-N informiert den Kunden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch PR-N bedingt sind.

15.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 15.1 wird der Kunden PR-N vollumfassend über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..

15.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann PR-N den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

15.4 PR-N haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde PR-N mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PR-N eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

16. Zollbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbe­stimmun­gen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

 

17. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und PR-N findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen PR-N im Ausland für die Haftung von PR-N dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

18. Gerichtsstand

18.1 Der Kunde kann PR-N nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand ist Nürnberg.

18.2 Für Klagen von PR-N gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.

18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und PR-N anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche von PR-N auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

20. Abtretungsverbot

Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.

 

21. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die der Kunde PR-N zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, Leistungsträgern übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

 

22. Hinweis für Verbraucher

Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ .

PR-N ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

23. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

 

24. Veranstalter

Polenreisen-Nürnberg

Magdalena Tejwan-Bopp und Maria Jajte GbR

Hintere Insel Schütt 34
D-90403 Nürnberg

Telefon +49 (0) 911 22 50 31
Telefax +49 (0) 911 22 50 33

E-Mail: info@polenreisen-nuernberg.de
Internet: www.polenreisen-nuernberg.de

 

 

    II. PR-N als Vermittler/Reisebüro

 

 1. Vermittlervertrag

PR-N vermittelt Reise- und Beförderungsleistungen im Namen, im Auftrag und auf Rechnung der jeweiligen Reiseveranstalter und Leistungsträger (Reiseveranstalter, Bahnunternehmen, Hotelier, Mietwagenunternehmen, Reeder, Event-Veranstalter, Reiseversicherer und/oder Fluggesellschaft), denen die Durchführung der Reise- und Beförderungsleistungen obliegt. Der Vertrag über die tatsächliche Erbringung der Leistung kommt zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter und/oder Leistungsträger zustande.

 

2. Reiseanmeldung, Pflichten

2.1 PR-N wird bei entsprechender Beratung und im Rahmen der Verfügbarkeit alles Erforderliche tun, den gewünschten Reise-, Beförderungs-, Unterbringungs- und/oder Reiseversicherungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Vertragspartner zu vermitteln.

2.2 PR-N wird den Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß i.S. der Art. 250 §§ 1-3, 251 EGBGB klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

2.3 Der Kunde ist an die von ihm beauftragte Anmeldung, bzw. Buchung gebunden.

2.4 PR-N wird den Kunden über Art und Umfang der vermittelten Leistung informieren. Es handelt sich dabei um Informationen, die von den Reiseveranstaltern und/oder Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit haftet PR-N nur im Rahmen der Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

2.5 Von dem jeweiligen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen und/oder Informationen wird PR-N dem Kunden umgehend weiterleiten.

2.6 Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Verkäufer von Flugscheinen, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Leistungsträger verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird der Kunde informiert. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Kunde schnellstmöglich über den Wechsel informiert. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die vom Reiseveranstalter genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Dies wird dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitgeteilt. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety_de abrufbar und kann auf Wunsch auch im Reisebüro eingesehen werden.

 

3. Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

3.1 PR-N wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeilicher Formalitäten informieren (Art. 250 § 3 Ziff. 6 RGBGB).

3.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 3.1 wird der Kunden PR-N und den Reiseveranstalter/Leistungsträger vollumfassend über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..

3.3 Der Kunde ist für die Beschaffung von Pass-, Visa- und Gesundheitsdokumenten und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, sofern PR-N den Kunden ordnungsgemäß nach Ziff. 3.1 informiert hat und der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziff. 3.2 nachgekommen ist.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

3.5 PR-N empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:

– Reiserücktrittkostenversicherung,
– Reisegepäckversicherung,
– Reiseabbruchversicherung,
– Reiseunfallversicherung,
– Reisekrankenversicherung.

3.6 Der Kunde ist für die Beschaffung von Visa oder sonstiger für die Reisedurchführung erforderlicher Dokumente und Reisegenehmigungen, z.B. US-Reisegenehmigungen im ESTA-Verfahren ohne anderslautende Vereinbarung ausschließlich allein verpflichtet. PR-N haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und sonstigen Dokumenten durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde PR-N mit

 

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beförderungsbedingungen

Für die Durchführung und Bezahlung der von PR-N vermittelten Reise- und Beförderungsleistungen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Reiseveranstalter und/oder Leistungsträger. Bei Flug- und Bahnbeförderungsleistungen gelten die jeweils von der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife.

 

5. Reiseunterlagen

Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseveranstalters und/oder Leistungsträgers, die dem Kunden direkt oder durch PR-N ausgehändigt werden (Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen) hat der Kunde auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Der Kunde hat erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich PR-N und dem Reiseveranstalter/Leistungsträger mitzuteilen.

 

6. Gewährleistung

6.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche, Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag und/oder versicherungsvertragliche Regulierungsansprüche hat der Kunde gegenüber den vermittelten Reiseveranstaltern, Leistungsträgern und/oder Versicherern geltend zu machen.

6.2 PR-N ist nicht berechtigt, den Kunden bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter, Leistungsträger und/oder Versicherer über Art, Umfang und Höhe von etwaigen Ansprüchen, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen zu beraten.

6.3 Mängelanzeigen des Kunden, bzw. andere Erklärungen des Kunden bezüglich der Erbringung der Reiseleistung, die gegenüber dem Reisebüro abgegeben werden, wird PR-N unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterleiten, § 651v Ziff. 4 BGB.

6.4 Dem Kunden wird empfohlen, seine Erklärungen gem. Ziff. 6.3 auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

6.5 Die Regelungen nach Ziff. 6.1 – 6.3 gelten hinsichtlich reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche nicht, sofern PR-N selbst Reiseveranstalter im Sinne des Teils I dieser Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen ist.

 

7. Datenschutz

Personenbezogenen Daten, die der Kunde PR-N zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Reiseveranstalter und/oder Leistungsträger übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. PR-N wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für PR-N tätige Dritte.

 

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen PR-N und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

9. Gerichtsstand

9.1 Im Falle von Klagen des Kunden gegen PR-N ist Gerichtsstand ausschließlich Nürnberg.

9.2 Für Klagen von PR-N gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Nürnberg vereinbart.

 

10. Hinweis für Verbraucher

Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ .

PR-N ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

11. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Vermittlungsvertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vermittlungsvertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

 

12.Vermittler

Polenreisen-Nürnberg

Magdalena Tejwan-Bopp und Maria Jajte GbR

Hintere Insel Schütt 34
D-90403 Nürnberg

Telefon +49 (0) 911 22 50 31
Telefax +49 (0) 911 22 50 33

E-Mail: info@polenreisen-nuernberg.de
Internet: www.polenreisen-nuernberg.de

 

 

Stand: Juli 2018

 

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